Einkommensteuer | Private Nutzungsanteile für Fahrschulfahrzeuge (FG)
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird von der dort getroffenen pauschalierenden Bewertungsregel jegliches zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zählendes Fahrzeug erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht geboten, Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auszunehmen (; rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit dem Betrieb einer Fahrschule. Nach seinen Angaben unternehme er keine direkte Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten, da er morgens bzw. abends grundsätzlich Fahrschüler aufnehme bzw. absetze. Für reine Privatfahrten nutze er im Übrigen einen privaten Pkw bzw. den Pkw seiner Lebensgefährtin.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, vor allem Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.
Dieser allgemeine Erfahrungssatz lässt sich zwar grds. nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden, weil bei diesen Fahrzeugen kein Erfahrungssatz für eine nicht nur gelegentliche Privatnutzung spricht. Ebenso verhält es sich bei so genannten Werkstattwagen.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es jedoch nicht geboten, auch Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auszunehmen. Bei einem Fahrschulfahrzeug handelt es sich gerade nicht um ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.
Nur bei Fahrzeugen, deren private Nutzung bereits nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist, scheidet eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus. Zu dieser Kategorie von Fahrzeugen zählen Fahrschulfahrzeuge nicht (vgl. NWB PAAAE-40069, zu Taxen).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-46980