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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.03.2015

Lohnsteuer | Pauschalsteuer und Beitragsrückgewähr zu einer Direktversicherung (FG)

Der 14. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten Beiträgen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung durch den Versicherer keine Arbeitslohnrückzahlung darstellt. Des Weiteren hat er klargestellt, dass die Festsetzung (insgesamt) negativer Pauschalsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nicht möglich ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer u.a. von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20% der Beiträge und Zuwendungen erheben. Bei vor dem abgeschlossenen Direktversicherungen, sog. Altverträge, wie im Streitfall, bestand auch im Streitjahr noch die Möglichkeit der Pauschalierung mit einem Satz von 20% im Wege einer vorgelagerten Besteuerung.
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob gegenüber dem Kläger (Arbeitgeber A) für den Anmeldungszeitraum März negative pauschale Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge nach § 40b EStG festzusetzen sind, weil die Gruppenversicherung, deren Beitragszahlungen in der Vergangenheit als Arbeitslohn nach § 40b EStG pauschal versteuert worden sind, in diesem Monat gekündigt wurde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Kläger kann im Anmeldungszeitraum März nicht die in der Vergangenheit entrichteten Pauschalsteuern erstattet erhalten.

  • Hatte wie im Streitfall A als Arbeitgeberin die Beiträge für eine Direktversicherung pauschal besteuert, so führt der Widerruf der Direktversicherung unter Auszahlung bzw. Abtretung des Deckungskapitals zwar zu einem Wegfall der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Direktversicherung. Darin liegt aber keine Rückzahlung des den Arbeitnehmern in der Vergangenheit gezahlten Arbeitslohns, sondern ein neuer Sachverhalt, der die ursprüngliche pauschale Besteuerung unberührt lässt und daher für den Arbeitgeber zu keinem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ursprünglich entrichteten Pauschalsteuern führt.

  • Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Begründung der Ansprüche durch Beitragszahlungen vom weiteren Schicksal der Ansprüche zu unterscheiden ist. Nach der Beitragszahlung besteht kein Veranlassungszusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis, so dass sowohl Zahlungen aufgrund der Rechtsbeziehungen zum Träger der Versorgung als auch (Teil-)Verluste von Anwartschaften, wie im Streitfall, ohne Auswirkungen auf die bisherige Versteuerung bleiben.

  • Die Festsetzung einer negativen Pauschalsteuer und, nach Verrechnung, Auszahlung des verbleibenden Rotbetrags kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen.

  • Im hier interessierenden Anmeldungszeitraum März hat sich kein Tatbestand verwirklicht, der in materiell-rechtlicher Hinsicht eine solche Festsetzung rechtfertigen könnte. Aber auch in formeller Hinsicht ist eine solche Festsetzung nicht möglich. Die Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer kann ebenso wie diese nie negativ sein, sondern allenfalls 0 € betragen.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NAAAF-46889