UmwStG | Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an Altgesellschafter (BFH)
Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, erfüllt dieser Vorgang auch dann nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil derart in eine Personengesellschaft eingebracht, dass der Einbringende Mitunternehmer der Personengesellschaft wird, darf die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Teilwert ansetzen. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 24 UmwStG).
Sachverhalt: Die Beteiligen streiten darüber, ob der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft auch dann nach § 24 UmwStG steuerneutral erfolgen kann, wenn die Gegenleistung des Neugesellschafters nicht in das Betriebsvermögen der Gesellschaft, sondern in ein anderes der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen geleistet wird.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter kommt § 24 Abs. 1 UmwStG auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt.
Die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen können miteinander verbunden sein, wenn ein neuer Gesellschafter gegen (Zu-)Zahlung eines Entgelts an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt.
Einbringende sind in diesem Fall die Altgesellschafter, welche die (ideellen) Anteile ihres Betriebsvermögens (ihre Mitunternehmeranteile) in die erweiterte Personengesellschaft einbringen. Hat der Neugesellschafter hierfür ein Entgelt an die Altgesellschafter zu entrichten, erfolgt die Einbringung insoweit auf fremde Rechnung, d.h. auf Rechnung der Neugesellschafter, und nur im Übrigen auf eigene Rechnung.
Soweit die Einbringung auf fremde Rechnung erfolgt, ist § 24 UmwStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift erfasst nur die für eigene Rechnung des Einbringenden vollzogene Einbringung des Betriebsvermögens, d.h. der Einbringende muss durch die Einbringung selbst die Rechtsstellung eines Gesellschafters und Mitunternehmers der (erweiterten) Personengesellschaft erlangen.
Leistet der Neugesellschafter eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, kommt eine Besteuerung der Altgesellschafter nach § 16 Abs. 1 und 2 EStG grundsätzlich nicht in Betracht. Der neue Gesellschafter hat aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für die erlangten Anteile am Gesamthandsvermögen in Höhe des Werts seiner Einlage.
Ob die Gegenleistung in das Privatvermögen oder in das Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt ist für die Frage, ob eine Zuzahlung an die Altgesellschafter vorliegt und die Einbringung der Mitunternehmeranteile somit auch auf Rechnung der Neugesellschafter erfolgt, ohne Belang. In beiden Fällen kommt eine Anwendung des § 24 UmwStG nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Aus den Feststellungen des FG ergibt sich bisher, dass die M KG nach den o.g. Grundsätzen jeweils gegen Entgelt (Zuzahlung) Anteile ihrer Mitunternehmeranteile i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die Neugesellschafter veräußert hat. Insoweit kommt eine Begünstigung nach § 24 UmwStG nicht in Betracht, denn die M KG hat damit Mitunternehmeranteile in fremdem Namen in die um die Neugesellschafter erweiterte Personengesellschaft eingebracht. Den Feststellungen des FG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, ob auch die Z GmbH Teile ihres Mitunternehmeranteils an die Neugesellschafter gegen Zuzahlungen in Form der der S GmbH übertragenen Anteile an der V GmbH veräußert hat. Dies hat das FG bisher ausdrücklich offengelassen. Die Sache wird daher an das FG Köln zurückverwiesen.
Fundstelle(n):
QAAAF-46875