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Personengesellschaften als Subjekt der Gewinnermittlung
Besteuerungsgrundsätze und aktuelle Streitfragen u. a. zu § 24 UmwStG
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage .
Personengesellschaften (PersG) sind keine Steuersubjekte bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Das EStG verwendet für die Gesellschafter einer gewerblich tätigen PersG den zentralen Begriff des „Mitunternehmers“, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, und besteuert die Einkünfte auf der Ebene des jeweiligen Mitunternehmers. Zivilrechtlich ist die PersG gleichwohl „teilrechtsfähig“ , und entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der PersG sind möglich. Auch in der Umsatzsteuer ist die PersG „steuerrechtsfähig“, da die Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG grds. rechtsformunabhängig ausgestaltet ist. Zudem ist die PersG gewerbesteuerrechtlich Schuldner der Gewerbesteuer, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Einzelunternehmer und in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Mitunternehmer einer PersG sind Mitunternehmer einkommensteuerrechtlich im Ergebnis wie Einzelunternehmer zu behandeln. Die PersG als Subjekt der mehrstufigen Gewinnermittlung aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz führt aber gerade im Anwendungsbereich des...