Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 04.03.2015

Vorsteuer-Vergütungsverfahren | Ordnungsgemäße US-Unternehmerbescheinigung (FG)

Eine für die Erstattung der Mehrwertsteuer vorzulegende US-Unternehmerbescheinigung ist ordnungsgemäß, wenn sie neben dem Vergütungszeitraum bestätigt, dass der Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 RL 77/388/EWG ausübt ().

Hintergrund: Die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 RL 77/388/EWG ausübt. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nach dem in Anhang B zur 8. EG-Richtlinie aufgeführten Muster (Art. 9 Abs. 2 der 8. EG-Richtlinie).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für das Streitjahr 2009 zusteht. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung vorliegt.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits vergüteten Betrags sind bei summarischer Prüfung nicht erfüllt, da die Antragstellerin einen Anspruch auf diese Vergütung hat. Insbesondere hat der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung vorgelegt hat.

  • Die Unternehmerbescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

  • Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung erfüllt bei summarischer Prüfung diese rechtlichen Voraussetzungen.

  • Die Bescheinigung erstreckt sich ausdrücklich auf das Steuerjahr („Tax Year“) 2009 und deckt damit den Vergütungszeitraum ab.

  • In der Bescheinigung wird bestätigt, dass die „business activity“, also die Geschäftstätigkeit bzw. Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin im kaufmännischen Großhandel mit Sport- und Freizeitwaren und -produkten („Sporting and Recreational Goods and Supplies Merchant Wholesalers“) besteht und genügt damit auch den Anforderungen an die Aussage, dass die Antragstellerin Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

  • Des Weiteren wurde die Bescheinigung ausdrücklich nur für Umsatzsteuer- und nicht für Ertragsteuerzwecke ausgestellt („VAT only – not applicable to income taxes“).

  • Der Ordnungsgemäßheit der Bescheinigung steht auch nicht entgegen, dass die Unternehmerbescheinigung nicht die Anschrift der Antragstellerin enthalte. Denn die Anschrift ergibt sich aus dem Begleitschreiben, mit dem die Unternehmerbescheinigung von der US-amerikanischen Behörde an die Antragstellerin übersandt wurde.

Quelle: FG Köln online
Hinweis: Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung enthält zwar nicht die ausdrückliche Aussage, dass die Antragstellerin „Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts“ ist. Da das US-amerikanische Steuerrecht keine der europäischen Umsatzsteuer entsprechende Steuer kennt, kann die US-amerikanische Steuerbehörde auch nicht bescheinigen, dass die Antragstellerin Unternehmer im Sinne des (europäischen) Umsatzsteuerrechts ist. Die Bescheinigung erbringt jedoch den Nachweis, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 RL 77/388/EWG ausübt, der insoweit für die in den USA ansässige Antragstellerin ausreichend ist. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-46824