Einkommensteuer | Bewirtungskosten anlässlich kirchlicher Trauung nicht absetzbar (FG)
Das Finanzgericht Köln hat klargestellt, dass die Bewirtungskosten eines politischen Mandatsträgers anlässlich seiner kirchlichen Trauung nicht - auch nicht anteilig - als Werbungskosten berücksichtigt werden können ().
Hintergrund: Aufwendungen für die Lebensführung sind steuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Zwar beinhaltet § 12 Nr. 1 EStG nach der neuer Rechtsprechung kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat mitveranlasste Kosten, so dass bspw. die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt einer gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grds. in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Das damit bestehende Aufteilungsgebot gilt indes nicht, wenn die berufliche Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung fehlt. In diesem Fall sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Sachverhalt: Der Kläger veranstaltete eine Feier am Tag seiner kirchlichen Trauung. Ausweislich der eingereichten Rechnung waren ca. 150 Gäste anwesend. Insgesamt entstanden Kosten i.H.v. ca. 16.000 €. Nach Angaben des Klägers waren beruflich bedingt 104 Personen eingeladen gewesen. Im Rahmen seiner Steuererklärung erklärte er sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG (Abgeordnetenbezüge). Die Einnahmen minderte er um Ausgaben für die o.g. Bewirtung. Hiervon zog er für 22 Gäste ca. 2.000 € ab und minderte den Restbetrag um 30% nicht abzugsfähiger Ausgaben. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass es sich um eine Feierlichkeit anlässlich seiner Hochzeit gehandelt habe. Da die standesamtliche Hochzeit bereits Anfang des Jahres gewesen sei, habe er zu diesen Zeitpunkten bereits seine privaten Feierlichkeiten durchgeführt. Die Feier habe - so der Kläger weiter – auch einen beruflichen“ Anlass gehabt. Er sei aufgrund seiner Stellung auf eine besondere Publizität angewiesen. Erfolge und Personen müssten ständig präsent sein. Nach diesem Grundsatz seien auch die Gäste ausgesucht worden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Eine Hochzeitsfeier ist zunächst eine höchst persönlich motivierte Veranstaltung und steht – anders als Feiern anlässlich eines betrieblichen Jubiläums oder des Ausscheidens aus einem Betrieb – mit der beruflichen Tätigkeit einer Person regelmäßig in keinem Zusammenhang. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass die Feier am Tag der kirchlichen Trauung im Wesentlichen privat veranlasst war.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die hierfür entstandenen Kosten müssten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeteilt werden, so geht der Senat davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur in einem unbedeutenden Maße auf beruflichen Umständen beruhten und insofern auch nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht aufzuteilen sind.
Selbst wenn von einer beruflichen und privaten Doppelmotivation auszugehen sein sollte, so fehlt es im Streitfall jedoch an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Die eingereichte Gästeliste ist jedenfalls für eine Aufteilung nicht geeignet.
Soweit der Kläger die Einladung damit begründet, dass er seine Wiederwahl absichern wollte, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Wahlkampfkosten bereits grds. nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein können (§ 22 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen eines Mandatsträger als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, anhand der Kriterien zu beantworten, welche für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen werden ( NWB HAAAA-93630). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.
Fundstelle(n):
CAAAF-46777