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Online-Nachricht - Dienstag, 17.02.2015

DBA | Besteuerung der Dividenden einer niederländischen Tochtergesellschaft (FG)

Das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Tochtergesellschaft erzielt, steht jedenfalls dann Deutschland zu, wenn die Dividenden nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft stehen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Niederlande hat der Wohnsitzstaat (hier Deutschland) das Besteuerungsrecht für Dividenden, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate (hier Niederlande) bezieht. Gem. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande gilt Art. 13 Abs. 1 DBA Niederlande jedoch nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (sog. Betriebsstättenvorbehalt).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Organträgerin einer GmbH, die nahezu alle Gesellschaftsanteile einer niederländischen Personengesellschaft (C.V.) hält. Die C.V. ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft (B.V.). Das Finanzamt unterwarf den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil der C.V. lediglich dem Progressionsvorbehalt, nahm aber die Dividende der B.V. hiervon aus. Diese sei nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden C.V. zuzuordnen, da der funktionale Zusammenhang fehle. Die C.V. habe keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nach dem DBA Niederlande allein den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die Dividende zustehe. Der funktionale Zusammenhang folge daraus, dass die B.V. für das Betriebsergebnis der C.V. eine wesentliche Bedeutung habe. Außerdem habe die C.V. als Holding Dienstleistungen für die B.V. erbracht und Führungsentscheidungen für sie getroffen. Die dahingehend gerichtet Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA Niederlande muss die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln des DBA die Niederlande das Besteuerungsrecht haben.

  • Dies gilt jedoch nicht für die Dividende, da die Voraussetzungen des Betriebsstättenvorbehalts (Art. 13 Abs. 5 DBA) vorliegend nicht erfüllt sind.

  • Die C.V. ist zwar abkommensrechtlich als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, jedoch hat die Klägerin die Dividende nicht "durch die Betriebsstätte" erzielt.

  • Offen bleiben kann, ob eine Dividende dann einer Betriebsstätte zugeordnet wird, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der dort ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit steht oder ob die funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

  • Die C.V. hat tatsächlich keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen - allein die wesentliche Bedeutung der B.V. für das Ergebnis der C.V. reicht hierfür nicht aus.

  • Etwaige Führungsentscheidungen und Weisungen sind nicht schriftlich dokumentiert worden.

  • Da die B.V. einen eigenen Geschäftsführer gehabt hat, ist nicht erkennbar, inwieweit die C.V. Leitungsfunktionen für die B.V. übernommen hat.

Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2015
 

Fundstelle(n):
UAAAF-46758