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Online-Nachricht - Freitag, 06.02.2015

Einkommensteuer | Zum Verhältnis von § 7g Abs. 1 und 2 EStG zu § 15a EStG (FG)

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Höhe sich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG und Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auf die Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG auswirken (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Im Wirtschaftsjahr des Zugangs des begünstigten Wirtschaftsguts ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend wieder hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ein die Gesamthand betreffender, außerbilanziell zu bildender Investitionsabzug wird für Zwecke des § 15a EStG wie Sonderbetriebsvermögen behandelt. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG greifen insoweit nicht ein.

  • Der außerbilanzielle Charakter des § 7g EStG n.F. stellt sicher, dass sich der Investitionsabzugsbetrag stets und unabhängig vom Stand des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG auswirkt. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers.

  • Ist - wie im Streitfall - der Investitionsabzugsbetrag wegen Anschaffung des Wirtschaftsguts aufzulösen und gemäß § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzurechnen - im Streitfall 100.000 EUR -, ist dieser bei § 15a EStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung: Der Anteil am Verlust der Klägerin i.S.v. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ergab sich im Streitfall aus der Steuerbilanz i.V. mit mit dem einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Gewinnverteilungsschlüssel und einer Ergänzungsbilanz des Kommanditisten. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind infolgedessen einzubeziehen, jedoch nicht der außerbilanzielle Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und auch nicht der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG. Denn die außerbilanziellen Korrekturen nach § 7g EStG haben sich - im Gegensatz zur Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 5 EStG - nicht innerhalb der Steuerbilanz durch eine Aufwands- oder Ertragsbuchung ausgewirkt.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da das Verhältnis von § 7g Abs. 1 und 2 EStG zu § 15a EStG noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
UAAAF-46719