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Überlegungen zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 7g EStG n. F.
Mit der Neufassung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom hat der Gesetzgeber die Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe auf eine neue Grundlage gestellt . Die danach im Hinblick auf beabsichtigte Investitionen mögliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags wird nur dann vollumfänglich steuerlich wirksam und entfaltet damit die vom Gesetzgeber erwünschte Wirkung, wenn durch die entsprechende Minderung des Gewinns und des zu versteuernden Einkommens die Belastung mit Einkommensteuer und ggf. auch mit Gewerbesteuer entsprechend gemindert wird. Ob dieses Ergebnis erreichbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags stellt sich erstmalig bei der Abgabe der Steuerklärungen für 2007 dann, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs, für den der Abzug vorgenommen werden soll, nach dem endete, im Ergebnis also insbesondere bei dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahren. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können hingegen erst bei Zugang der begünstigten Wirtschaftsgüter nach dem beansprucht werden. Nachfolgend soll i...