Online-Nachricht - Freitag, 06.02.2015

Einkommensteuer | Arbeitsstätte einer Kommissaranwärterin (FG)

In einer Kindergeldsache hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommissaranwärterin zu ihrer jeweiligen Ausbildungsstelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind ().

Hintergrund und Sachverhalt: Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gliedert sich in das Fachhochschulstudium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Personalangelegenheiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizeipräsidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stammausbildungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Fahrten zu den drei Ausbildungsstellen sind nach Dienstreisegrundsätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

  • Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.

  • Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

  • Im Falle einer Kommissaranwärterin ist kein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit feststellbar.

  • Zwar nimmt das Studium die meiste Zeit des Vorbereitungsdienstes in Anspruch.

  • Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildt die theoretische Ausbildung jedoch nicht.

  • Die praktischen Module sind nicht minder wichtig, stellten allerdings ebenso wenig einen Schwerpunkt dar.

Hinweis: Der Fall betraf die bis einschließlich VZ 2011 geltende Rechtslage, bei der noch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes eine Rolle spielten. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online sowie Newsletter Februar 2015
 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-46718