Gesetzgebung | Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte (BMJ)
Bundesjustizminister Heiko Maas hat beim Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins in Berlin Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt. Hiernach soll die sog. Doppelberufstheorie aufgegeben werden. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen Arbeitgeber soll zukünftig zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmitgliedschaft sei erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung soll u.a. wie folgt geändert werden:
Es soll eine – bisher fehlende – berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG).
Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausübt, ebenfalls anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefugnis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legaldefinition Syndikusanwalt).
Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für eine Beschäftigung, wegen der kraft gesetzlicher Verpflichtung ein Beschäftigter Mitglied einer berufsständischen Kammer ist.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine – daneben ausgeübte – Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht notwendig.
Die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 3 BRAO).
Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-Anstellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für zweitberufliche Tätigkeiten ausüben (unvereinbare Tätigkeiten gemäß § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
Für alle Fälle der Anstellung (Nrn. 2 und 3) wird geregelt, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf.
Mit dem Zulassungsantrag des Syndikusanwalts muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich ergeben muss, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist.
Generell soll künftig die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll demgegenüber gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht.
Für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen seinen Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Unternehmens in Unternehmensangelegenheiten geführt werden, soll für den Syndikusanwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten (auch soweit der Syndikusanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig wird).
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) online
Hinweis: Die vorgestellten Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte finden Sie auf den Internetseiten des BMJ.
Fundstelle(n):
LAAAF-46628