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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.01.2015

Umsatzsteuer | Pensionspferdehaltung von "Freizeitpferden" (BFH)

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Das Ziel der Durchschnittsbesteuerung besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf von den Landwirten bezogene Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den entsprechenden Erzeugern ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Bei Betrieben, die hauptsächlich Umsätze aus Tierzucht und Tierhaltung erzielen, ist die Begünstigung nur anwendbar, wenn die Tiere der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden können (§ 24 UStG i. V. mit §§ 51 und 51a BewG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG oder (zumindest) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen, wenn es sich bei den Pferden um ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltene Tiere (überwiegend Fohlen) handelt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung (Fohlen und sog. Gnadenbrotpferde) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Insoweit gilt auch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht.

  • Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, können nicht als begünstigungsfähige landwirtschaftliche Dienstleistungen angesehen werden.

  • Die Unterbringung nicht zum Reitsport geeigneter "Freizeitpferde" (Fohlen/Gnadenbrotpferde) kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen werden.

  • Unabhängig von der Unterscheidung zwischen privaten Haltern und Landwirten als Halter der streitbefangenen Tiere, fehlt es bei der Pensionspferdehaltung dem Grunde nach an der gebotenen Nutzung der Tiere zu landwirtschaftlichen Zwecken, weil die Tiere ausschließlich aus privaten Gründen gehalten wurden.

  • Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG kommt nicht in Betracht. Auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist "die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere" an einen Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung geknüpft.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" fällt und daher nicht entsprechend begünstigt ist. Die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG könnte jedoch in Betracht kommen, wenn es um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterstellung von Zuchtpferden eines Gestüts oder von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden geht.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-46621