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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2015

Verbraucherinsolvenzverfahren | Treuhänder muss Steuererklärung unterschreiben (FG)

Die Ausübung des Antragsrechts zur Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erfordert im Insolvenzfall die Mitunterzeichnung der Steuererklärung durch den Treuhänder ().

Hintergrund: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist der Antrag zur Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Für eine solche gelten die Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach Einkommensteuererklärungen nach amtlichem Vordruck und grundsätzlich vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben einzureichen sind. Liegt danach eine wirksame Steuererklärung nicht vor, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. NWB ZAAAA-96683).
Sachverhalt: Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch u.a. hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Ein wirksamer Antrag auf Veranlagung liegt angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor.

  • Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung ist die Steuerpflichtige handlungsunfähig, sodass der Treuhänder (mit-)unterschreiben muss.

  • Auch der BGH hat eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergibt, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren hat ( NWB BAAAE-50268).

  • Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen ist.

  • Zudem teilt ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfällt nicht dem besonderen Pfändungsschutz.

Hinweis: Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online sowie Newsletter Januar 2015

Fundstelle(n):
OAAAF-46598