Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2EStG § 25 Abs. 1 und Abs. 3AO 1977 §§ 46, 149, 150 Abs. 3AO 1977 §§ 85, 80, 90ZPO §§ 829, 835, 836 Abs. 1 und Abs. 3
Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererklärung für diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2
EStG zu beantragen
Leitsatz
Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererklärung für diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2
EStG zu beantragen.