Streitgegenständlich ist bei einer Ablehnung von Rentenleistungen ohne zeitliche Beschränkung grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen iSv § 54 Abs 4 SGG ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des LSG. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Rentenleistungen gestellt worden ist. Dann hat sich der streitige Ablehnungsbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.07.2015 - L 1 R 59/13
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