BSG Beschluss v. - B 13 R 410/15 B

Instanzenzug: S 8 R 1004/13

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.11.2015 Beschwerde eingelegt.

2Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit hiesigem Schreiben vom 26.11.2015 hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAF-46396