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Umsatzsteuer; | Überlassung von Parkflächen durch eine Gemeinde
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grds. nur im Rahmen ihrer BgA und ihrer luf Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nur insoweit sind sie Unternehmer und unterhalten ein Unternehmen i. S. des USt-Rechts. (2) Eine Gemeinde, die aufgrund der StVO Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, handelt insoweit nicht als Unternehmer i. S. des USt-Rechts. (3) Gebührenpflichtige Parkplätze von Gemeinden, die diese auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden unterhalten, erfüllen dagegen die Merkmale eines BgA einer KöR. Eine hoheitliche Betätigung liegt nicht vor, weil ein Privatunternehmer - ohne von der Gemeinde damit betraut zu sein - die Unterhaltung eines bew...