BSG Beschluss v. - B 9 V 59/15 B

Instanzenzug: S 2 VG 8/10

Gründe:

1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 27.7.2015 zugestellten mit einem am 27.8.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 28.10.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.10.2015, eingegangen per E-Mail am selben Tag, um nochmalige Fristverlängerung gebeten, da Rechtsanwalt K. ihr "gestern telefonisch mitgeteilt" habe, dass "er den Fall nicht weiter bearbeiten wird, wegen mangelnder Erfolgsaussicht" und weil sie keine Prozesskostenhilfe erhalte. Mit Schreiben des Senats vom 30.10.2015 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick darauf, dass bislang eine Niederlegung des Mandats gegenüber dem Gericht nicht erfolgt ist, um Stellungnahme zum Schreiben der Klägerin vom 28.10.2015 gebeten sowie darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde bereits einmal bis zum 28.10.2015 verlängert wurde und eine weitere Verlängerung ausgeschlossen ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Vor diesem Hintergrund wurde des Weiteren um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde zurückgenommen wird. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt haben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 28.10.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG). Die beantragte nochmalige Verlängerung dieser Frist war nicht statthaft, da § 160a Abs 2 S 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (stRspr, - Juris RdNr 4).

3Eine Ausnahme hiervon kann auch in Härtefällen nicht gemacht werden; hierfür steht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zur Verfügung. Wiedereinsetzungsgründe sind jedoch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert (§ 67 Abs 1 SGG). Vielmehr hat sie sich in vollem Umfang das Verhalten ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten bis zur Mandatsniederlegung zurechnen zu lassen (§ 73 Abs 6 S 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO), wenn diese - wie die Klägerin meint - das Mandat grundlos niedergelegt haben sollten und deshalb keine rechtzeitige Begründung mehr bei Gericht eingereicht werden konnte ( - Juris RdNr 6). Haben die früheren Prozessbevollmächtigten dagegen wegen Aussichtslosigkeit von der Fortführung des Verfahrens abgeraten, haben sie die Begründungsfrist bewusst und gewollt verstreichen lassen und hat die Klägerin aus diesem Grund nicht ohne Verschulden die Beschwerdebegründungsfrist versäumt ( - SozR 1500 § 66 Nr 6).

4Die Verwerfung der danach nicht fristgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Fundstelle(n):
QAAAF-46392