Einkommensteuer | Bezeichnung von Wirtschaftsgütern bei Ansparrücklagen (FG)
Zur Bildung einer Ansparrücklage ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar zu bezeichnen. Es muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt z.B. die Bezeichnung "Büroeinrichtung" nicht ().
Zur Bildung einer Ansparrücklage ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar zu bezeichnen. Es muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt z.B. die Bezeichnung "Büroeinrichtung" nicht (
NWB NAAAE-11630
).
Hintergrund: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ihrer kleinen oder mittelgroßen Betriebe eine den Gewinn mindernde Rücklage von maximal 40% der Kosten bilden (Ansparabschreibung). Dafür muss der Steuerpflichtige das entsprechende Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen (§ 7g Abs. 3 EStG 2002). Bei Existenzgründern erhöht sich der Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum auf 5 Jahre, sofern die Rücklage innerhalb des Gründungszeitraums von 5 Jahren gebildet wurde (§ 7g Abs. 7 EStG 2002).
Sachverhalt: Der Kläger hat im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit -als Existenzgründer- diverse Ansparrücklagen gebildet. Mit Ablauf des Existenzgründerzeitraums von 5 Jahren wurden diese Ansparrücklagen gewinnerhöhend aufgelöst, da die geplanten Investitionen nicht getätigt wurden. Dem folgend wurden neue, dem Investitionsplan des Betriebs entsprechende, Anparrücklagen gebildet. Diese hielten einer Außenprüfung seitens der Finanzverwaltung nicht stand. Die geplanten Investitionen standen in einem Missverhältnis zu den erzielten Umsätzen, waren durch eine geplante Geschäftserweiterung bedingt und folgten nicht der nötigen Bestimmtheit (Sammelbegriffe: Büroausstattung, Firmenwagen, Computeranlage).
Hierzu führte das Gericht aus: Die Bildung einer Ansparrücklage wurde zutreffend versagt. Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass ein eindeutiger Abgleich mit der tatsächlichen Investition erfolgen kann. Es sind insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Dabei genügt eine allgemeine Bezeichnung mit einem Oberbegriff nicht diesen Anforderungen, wenn dieser Oberbegriff eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftsgüter umfasst, bzw. sich auf eine Gesamtheit von betrieblich verwendbaren Wirtschaftsgütern bezieht. So wird z. B. mit dem Oberbegriff "Büroeinrichtung" eine allgemeine Gattung von Wirtschaftsgütern bezeichnet. Gleichermaßen genügte nach den konkreten Verhältnissen des Streitfalles die Bezeichnung der anzuschaffenden Fahrzeuge als "Firmenwagen" nicht für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung. Auch die Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts mit "Computeranlage" ist problematisch, da der Kläger tatsächlich nicht nur einen Computer, sondern darüber hinaus weitere Wirtschaftsgüter anschaffen wollte, die in ihrer Gesamtheit eine "Computeranlage" darstellen. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Rücklage, für die Anschaffung eines hinreichend individualisierten Wirtschaftsguts gebildet wurde. Vielmehr deutet der Umstand der wiederholten Bildung von Ansparrücklagen, teilweise unter Verwendung von Sammelbegriffen darauf hin, dass der Kläger diese Rücklagen lediglich mit dem Ziel der Steuerminderung bildete.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Durch das UStRG 2008 wurde die Ansparrücklage durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Gelockert hat der Gesetzgeber dabei u.a. die Voraussetzungen an die Benennung des Wirtschaftsguts, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. War nach der früheren Regelung noch eine individuelle genaue Bezeichnung erforderlich, reicht es nunmehr aus, das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen (zum Nachweis der Investitionsabsicht vgl. (NWB PAAAD-21536, Rn. 17 ff.; 29 u. 37 ). Eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit bestimmten Funktionen in einem Investitionsabzugsbetrag ist jedoch weiterhin nicht möglich. Es ist auch beim Investitionsabzugsbetrag auf die einzelne Investition abzustellen, da bei jedem einzelnen Wirtschaftsgut nachvollziehbar sein muss, in welcher Höhe die Steuervergünstigung des § 7g EStG in Anspruch genommen wurde. Eine Ausnahme besteht für funktionsgleiche Wirtschaftsgüter, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen. Diese können in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wobei allerdings die Anzahl der Wirtschaftsgüter angegeben werden muss (vgl. a.a.o., Rn. 41 letzter Satz; s. hierzu auch Pitzke, in NWB MAAAD-23520).
Fundstelle(n):
PAAAF-46242