Einkommensteuer | Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung (FG)
Wird eine doppelte Haushaltsführung aufgrund einer Scheidung beendet und zieht der Steuerpflichtige von seiner bisherigen (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort in eine größere Wohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts, so ist der Umzug nicht beruflich veranlasst (; Revision zugelassen).
Wird eine doppelte Haushaltsführung aufgrund einer Scheidung beendet und zieht der Steuerpflichtige von seiner bisherigen (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort in eine größere Wohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts, so ist der Umzug nicht beruflich veranlasst (
FG Köln, Urteil v. 14.7.2011 - 6 K 4781/07; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der zunächst verheiratete Kläger hatte am Beschäftigungsort in E eine Zweitwohnung angemietet, seine Familie wohnte in der rund 130 Kilometer entfernten Stadt B. Eine doppelte Haushaltsführung wurde anerkannt. Nach der Scheidung von seiner Frau zog der Kläger in eine größere Wohnung im Einzugsbereich seines Arbeitsplatzes. Die hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 2.700 € machte er als Werbungskosten geltend - ohne Erfolg.
Hierzu führen die Richter weiter aus: Die strittigen Kosten gehören zu den Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie betreffen den Umzug von der bisherigen Privatwohnung in E in die neue Privatwohnung im Einzugsbereich des Arbeitsplatzes. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG tritt vorliegend auch nicht hinter § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurück. Denn durch den Umzug sind Entfernung und Fahrzeit des Klägers zur Arbeitsstätte nicht kürzer geworden. Auch stand der Umzug nicht mit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit des Klägers in Zusammenhang. Die berufliche Veranlassung des Umzugs endete mit dem Einzug in die erste Wohnung am Arbeitsort. Bei einem Umzug in Etappen - zunächst in eine "Zwischenlösung" und später in die endgültige Bleibe - ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst (vgl. NWB YAAAA-89029 sowie v. - NWB EAAAC-34394). Auch sind die Umzugskosten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung abziehbar, da sie nicht "wegen" der doppelten Haushaltsführung entstanden sind. Notwendige Mehraufwendungen "wegen" einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind unter anderem die Kosten für einen Umzug, der die Beendigung der doppelten Haushaltsführung bewirkt ( NWB PAAAA-97774 und v. - NWB PAAAB-04827; zuletzt Urteil v. - NWB YAAAA-88715). Zwischen Umzug und der Beendigung der doppelten Haushaltsführung besteht allerdings kein Veranlassungszusammenhang, da die Haushaltsführung bereits früher endete, spätestens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung - zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger seinen eigenen Hausstand in der ihm verbliebenen kleinen Wohnung in E.
Hinweis. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In der Rechtsprechung des BFH ist bisher nur für einzelne Sachverhalte geklärt, wann ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Umzug und der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung besteht. Das vorliegende Urteil betrifft eine bisher nicht behandelte Konstellation. Hinzu tritt die neue Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen, die zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung noch nicht Stellung genommen hat.
Quelle: FG Köln online
Fundstelle(n):
AAAAF-46179