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Online-Nachricht - Dienstag, 06.09.2011

Einkommensteuer | Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung (FG)

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (; Revision zugelassen).

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ( NWB VAAAD-90644 ; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Im Streitfall machte die Klägerin, die an Multipler Sklerose leidet, Kosten für diverse Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA versagte den Kostenabzug mit dem Hinweis, diese seien durch die Gewährung des Behindertenpauschbetrages abgegolten.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dass es sich im Streitfall bei den Nahrungsergänzungsmitteln um derartige "Diätkosten" handelt, ergibt sich sowohl aus den Stellungnahmen des behandelnden Arztes als auch aus den eigenen Angaben der Klägerin. Auch wenn die Klägerin zur Linderung ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen sein sollte, sodass die entsprechenden Aufwendungen für die Diätverpflegung - wie andere Krankheitskosten auch - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sind, ist ihre steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Denn § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG enthält eine Einschränkung der regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Krankheitskosten. Auf die Schwere der Krankheit kommt es dabei nicht entscheidend an (). Das Abzugsverbot gilt danach selbst dann, wenn die Diät - wie im Streitfall - aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweist (vgl. NWB CAAAC-58395; ).

Hinweis: Die Richter haben die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
PAAAF-46161