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Online-Nachricht - Montag, 21.03.2011

Insolvenzrecht | Gläubigerbenachteiligung durch gezieltes Auffüllen der Barkasse (BGH)

Der Insolvenzverwalter kann eine Rechtshandlung des Schuldners anfechten, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Schuldner in Erwartung eines Vollstreckungsversuchs gezielt Geld von seinem Bankkonto abhebt und in seine Barkasse einlegt, um vollstreckende Gläubiger befriedigen zu können ().

Der Insolvenzverwalter kann eine Rechtshandlung des Schuldners anfechten, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Schuldner in Erwartung eines Vollstreckungsversuchs gezielt Geld von seinem Bankkonto abhebt und in seine Barkasse einlegt, um vollstreckende Gläubiger befriedigen zu können  ( NWB HAAAD-73293 ).

Das Bereitstellen entsprechender Geldbeträge in der Kasse schafft die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner bei Erscheinen des Vollziehungsbeamten nur noch die Wahl hat, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden und qualifiziert somit die Zahlung als selbstbestimmte Rechtshandlung. 

Anmerkung: Zahlungen an einen anwesenden, vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten erfüllen sonst i. d. R. nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners. Denn jede Möglichkeit selbstbestimmten Handelns ist ausgeschlossen, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden.

Quelle:

 

Fundstelle(n):
PAAAF-46122