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Das Finanzamt, die Anfechtung und die Auskunft
1. Grundlagen der Insolvenzanfechtung
Das Insolvenzanfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, benachteiligende Vermögensverschiebungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, nach Verfahrenseröffnung zu neutralisieren. Die Insolvenzanfechtung ist daher ein wichtiges Instrumentarium der Gläubigergleichbehandlung und bewirkt eine Vorverlegung des insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes (vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Herne 2010, Rn. 319). Die Insolvenzanfechtung setzt neben der Eröffnung des Verfahrens voraus, dass
eine Rechtshandlung vorliegt, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist;
eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist;
zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung ein Kausalzusammenhang besteht und
ein Anfechtungstatbestand gem. §§ 130 bis 136 InsO gegeben ist.
Die Insolvenzanfechtung führt nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, sondern gem. § 143 Abs. 1 InsO zu einem verzinslichen Rückgewähranspruch zugunsten der Masse (vgl. , ZInsO 2007 S. 261 ...