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Online-Nachricht - Freitag, 08.10.2010

Einkommensteuer | Für australisches Schulgeld kein Sonderausgabenabzug (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Schulgeld, das für den Besuch einer Schule in Australien gezahlt wurde, bei den Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden kann ().


Sachverhalt: Die Tochter T des Klägers besuchte im Streitjahr 2005 zunächst ein Gymnasium in Rheinland-Pfalz (10.Klasse). Ab Juli 2005 besuchte T dann die 11. Klasse einer Schule in Sydney. Bei dieser Schule handelt es sich nicht um eine der von der Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannten „Deutschen Schulen” in Australien. In ihrer ESt Erklärung 2005 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für den Schulbesuch in Australien in Höhe von 13.642.- € und für Schulgeld in Höhe von 6.299.-€ geltend, was vom Finanzamt (FA) abgelehnt wurde. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Dazu führt das Finanzgericht weiter aus: Schulgeld kann nach der gesetzlichen Regelung allenfalls in Höhe von 30% des Entgelts – ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, hier also höchstens 1.889,- €  – bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen sowie anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen handeln würde. Schon die Anknüpfung an schulrechtliche Begriffe wie z.B. „Ersatzschule” macht deutlich, dass die Qualifizierung einer Schule im Einzelfall nicht den Finanzämtern überlassen ist, sondern dass diese an die Entscheidungen der obersten Kultusbehörden der Länder gebunden sind. Neben den Ersatz- und Ergänzungsschulen würden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen” im Ausland steuerlich gefördert. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch die Anerkennung der KMK zwingend erforderlich, damit der Steuerpflichtige Schulgeldzahlungen für im nichteuropäischen Ausland befindliche Schulen überhaupt als Sonderausgaben abziehen kann. Das verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, denn nur mit der formalen Anerkennung „Deutsche Schule im Ausland” durch die KMK ist gewährleistet, dass die im Ausland befindlichen Schulen die Kriterien der deutschen schulischen Anforderungen erfüllen. Eine europarechtskonforme Auslegung im Sinne des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Schule in Sydney um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für den Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steuerlich begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Staat sich die Deutsche Schule befindet, so dass also auch Schulgeldzahlungen für ein in Australien belegene Deutsche Schule im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zum Sonderausgabenabzug führen. Handelt es sich jedoch nicht um eine Deutsche Schule im Ausland, müssen grds. die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1-3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. hierzu ausführlich Datei öffnen).

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-46081