Bilanzsteuerrecht | Wahlrechte, Sammelposten und Sofortabzug für GWG (BMF)
Das BMF hat den Ansatz von Sammelposten und den Sofortabzug für GWG festgelegt. Zunächst wird danach unterschieden, ob die Wirtschaftsgüter zwischen dem und dem einerseits sowie nach dem andererseits angeschafft wurden ().
Bei Wirtschaftsgütern, die zwischen dem und vor dem angeschafft wurden,
müssen Aufwendungen bis 150 Euro zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Für Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1 000 Euro muss zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufgelöst werden muss. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen bis 1 000 Euro bestehen keine weiteren steuerlichen Aufzeichnungspflichten.Für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
gilt in Abhängigkeit von der Höhe der Aufwendungen (bis max. 1.000 Euro) folgendes:
Grundsatz
Die Aufwendungen sind grundsätzlich durch AfA nach Maßgabe der §§ 7 ff. EStG (insbesondere § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 EStG) unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen.
Aufwendungen bis 150 Euro
Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen bis 150 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei Anwendung des § 6 Absatz 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten; aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB nicht erforderlich.Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro
a) Erstes Wahlrecht Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG ist das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. b) Zweites Wahlrecht Die Aufwendungen können im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nach § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro
Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschafts-jahrbezogenes Wahlrecht).
Das BMF-Schreiben bestimmt außerdem die Einzelheiten zur Bildung und Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG.
Quelle: BMF online
Hinweis: Die sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 und 2a EStG ergebende Behandlung der Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 1.000 Euro können Sie der Datei öffnen entnehmen.
Fundstelle(n):
PAAAF-46080