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BMF klärt Zweifelsfragen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG) und zum sog. Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)
1. Wachstumsbeschleunigungsgesetz schafft Wahlrecht
[i]Hörster, NWB 1/2010 S. 20; Kanzler, NWB 10/2010 S. 746Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. (BGBl 2007 I S. 1912) wurde die Möglichkeit der Sofortabschreibung abnutzbarer, beweglicher und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeschränkt. Konnten nach der bisherigen Regelung Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 410 € in voller Höhe gewinnmindernd abgezogen werden, sah die Neuregelung nur noch bei Aufwendungen von bis zu 150 € einen Sofortabzug vor. Darüber hinaus wurde für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1.000 € der sog. Sammelposten eingeführt. Nach nur zwei Jahren wurde die Neuregelung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. (BGBl 2009 I S. 3950) modifiziert. [i]Abschreibung über die Nutzungsdauer immer möglichDer Steuerpflichtige kann nunmehr in jedem Wirtschaftsjahr wählen, ob er die Wirtschaftsgüter nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 € sofort abzieht oder für Wirtschaftsgüter über 150 € bis 1.000 € einen Sammelposten bildet.