Einkommensteuer | Telefonkosten eines Soldaten während eines Einsatzes auf See (FG)
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über 1-wöchiger Abwesenheit als Werbungskosten abzugsfähig sind ().
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung BFH unterhalten Soldaten auf einem zur See fahrenden Schiff bei Einsätzen auf See keine doppelte Haushaltsführung, sondern führen eine Fahrtätigkeit aus. Der BFH begründe dies damit, dass das Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers verstanden werden ( NWB XAAAB-76629 und - NWB WAAAB-78352).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Telefonkosten des Klägers während seines Einsatzes auf See als Werbungskosten abzuziehen sind. Der Kläger ist Soldat bei der Marine. Im Streitjahr war er auf der Fregatte … eingesetzt. Der Kläger machte u.a. geltend, er habe während der von ihm durchgeführten Dienstreisen auf See keine Zwischenheimfahrten durchführen können. Stattdessen habe er regelmäßig mit seiner Familie und Freundin telefoniert. Die hierdurch entstandenen Kosten seien auch während des Zeitraumes einer Dienstreise steuerlich abzugsfähig.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Telefonate mit Angehörigen sind zwar grds. dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Sind jedoch die Kosten derartiger Telefonate durch eine berufliche Auswärtstätigkeit - über eine Woche hinaus - veranlasst, sind diese Kosten beruflich veranlasst. Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) übernommenen Rechtsprechung des BFH (NWB EAAAA-92714) sind Telefonkosten für ein wöchentliches - typisiert: fünfzehnminütiges - Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Der BFH führt in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber sehe (nur) eine wöchentliche Kontaktaufnahme zwischen dem auswärts beschäftigen Steuerpflichtigen und seiner Familie als beruflich veranlasst (und damit als notwendig) an. Der private Anlass der Telefonate wird mithin durch die beruflich bedingte Abwesenheit, die den persönlichen privaten Kontakt verhindert, überlagert. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Fahrtätigkeit oder Dienstreise aufgefasst wird. Diese Unterscheidung betrifft die Umstände der Tätigkeit am auswärtigen Einsatzort. Für den Steuerpflichtigen ist sie unerheblich. Seine längere Abwesenheit bedingt, dass er anstelle des persönlichen Kontakts telefoniert. Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen - hier: Einsatz auf der Fregatte seines Arbeitgebers - mehr als eine Woche abwesend, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren, sind die Kosten für ein wöchentliches Telefonat deshalb auch im Fall einer Fahrtätigkeit oder einer Dienstreise - ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung - als Werbungskosten abziehbar, denn die Abwesenheit und ihre eine Woche übersteigende Dauer sind nicht privat, sondern beruflich veranlasst.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Die OFD Magdeburg hat im Rahmen einer Verfügung speziell zum Werbungskostenabzug von im Ausland eingesetzten Soldaten der Bundeswehr Stellung genommen (NWB CAAAA-85322).
Fundstelle(n):
KAAAF-46034