Erbschaftsteuer | Steuerberatungskosten für Angelegenheiten des Erblassers (FinMin)
Vom Erben getragene
Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers
anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten
oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.
Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser
herrühren (, BStBl 2015
I S. 1028).
Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.
Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers (vgl. NWB UAAAE-15744erade nicht vom Erblasser her, sondern werden erst in der Person des Erben begründet. Sie sind nicht als Erblasserschulden i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB PAAAF-41573.
Fundstelle(n):
SAAAF-45846