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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 100/14

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 5 ZK-DVO Art. 793 ff. ZK-DVO Art. 912a ff. ZK-DVO Art. 912c Abs. 1 VO (EG) Nr. 612/2009 Art. 46 Abs. 3 AusfErstV § 3 AusfErstV § 4 ErstDV ATLAS

Marktordnungsrecht: Anspruch auf originäre Ausstellung einer Ausgangsbestätigung gem. § 4 Abs. 1 Ausfuhrerstattungs-Verordnung trotz Nichtgestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle

Leitsatz

1. Die Ausgangsbestätigung gemäß § 4 Ausfuhrerstattungs-Verordnung ist ein Verwaltungsakt und eine zollamtliche Entscheidung gemäß Art. 4 Nr. 5 ZK (aA ).

2. Hat der Ausführer bei der Ausfuhr alles Erforderliche getan, um eine Ausgangsbestätigung zu erhalten, und hat die Zollverwaltung die Erteilung rechtswidrig verweigert, ist der Anspruch auf die Norm zu stützen, nach der eine Ausgangsbestätigung originär erteilt worden wäre. Die Vorschriften über die nachträgliche Erteilung einer Ausgangsbestätigung (Art. 912f Abs. 1, 1. Anstrich ZKDVO, Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 612/2009) sind nicht anzuwenden.

3. § 4 Abs. 1 Ausfuhrerstattungs-Verordnung ist eine Anspruchsgrundlage.

4. Wird ein Kontrollexemplar T5 von einer deutschen Ausfuhrzollstelle erteilt und erfolgt die Ausfuhr über eine deutsche Ausgangszollstelle, ohne dass die Absicht nachgewiesen ist, dass die Ausfuhr ursprünglich über einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen sollte, besteht keine Gestellungspflicht bei der Bestimmungsstelle. Sie ergibt sich weder aus § 4 Ausfuhrerstattung-Verordnung, Art. 912c Abs. 1 UAbs. 1 noch aus Verwaltungsvorschriften oder einer ständigen Verwaltungspraxis.

Fundstelle(n):
CAAAF-45701

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.11.2015 - 4 K 100/14

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