1. Nach Kirchgeld-Festsetzung
allein gegen die kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) im
zusammengefassten Bescheid wahrt der vom Ehemann in "Ich"-Form eingelegte
Einspruch nicht die Einspruchsfrist.
2. Die danach für die Klage
der Ehefrau fehlende Sachurteilsvoraussetzung wird nicht dadurch
ersetzt, dass eine Sachprüfung in der Einspruchsentscheidung stattgefunden
hat.
3. Kirchgeld in glaubensverschiedener
Ehe kann festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht
steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft
angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung
des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden.
4. Die Verleihung hoheitlicher
Befugnisse wie der Steuerberechtigung bei der Anerkennung einer
Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch
ein Bundesland wirkt nicht über dessen Bereich hinaus.
5. Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen
Informationsaustausch sind grundrechtskonform.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 312 Nr. 4 ZAAAF-45699
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 3 K 167/15
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