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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 167/15 EFG 2016 S. 312 Nr. 4

Gesetze: AO § 30AO § 31AO § 122AO § 155AO § 347AO § 355AO § 367FGO § 44GG Art. 2 GGArt. 3 GGArt. 4 GGArt. 6 GG Art. 140 HmbFGOAG § 5a KiStGHA: § 1 KiStGHA: § 2 KiStGHA: § 3 KiStGHA: § 4 KiStGHA: § 5 KiStGHA: § 5a KiStGHA: § 8 KiStGHA: § 10 KiStGHA: § 12 KiStGHA:ErstreckungsVO § 1 HmbKiStVerwVO § 1 HmbRelGesG § 1 HmbRelGesG § 3 HmbRelGesVO § 1 VwVfG § 51 WRV Art. 137

Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Leitsatz

1. Nach Kirchgeld-Festsetzung allein gegen die kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) im zusammengefassten Bescheid wahrt der vom Ehemann in "Ich"-Form eingelegte Einspruch nicht die Einspruchsfrist.

2. Die danach für die Klage der Ehefrau fehlende Sachurteilsvoraussetzung wird nicht dadurch ersetzt, dass eine Sachprüfung in der Einspruchsentscheidung stattgefunden hat.

3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden.

4. Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie der Steuerberechtigung bei der Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland wirkt nicht über dessen Bereich hinaus.

5. Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen Informationsaustausch sind grundrechtskonform.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 312 Nr. 4
ZAAAF-45699

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 3 K 167/15

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