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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 121/15

Gesetze: ZK Art. 220 Unterabs. 1 EUVO-501/2013 501/2013 EUVO 990/2011

Nachträgliche Erfassung von Antidumpingzoll bei Vorlage einer formal fehlerhaften Handelsrechnung

Leitsatz

1. Erfüllt eine bei Einfuhr vorgelegte Handelsrechnung des Herstellers nicht die formalen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 501/2013, ist der für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumpingzoll anzuwenden.

2. Einem Abgabenschuldner mit geringer Altersrente und sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 380.000 € droht durch die Vollziehung eines Nacherhebungsbescheids über ca. 300.000 € kein unersetzbarer Schaden, weil die Vollziehung voraussichtlich ins Leere gehen wird.

Fundstelle(n):
VAAAF-45696

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 17.11.2015 - 4 V 121/15

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