Nachträgliche Erfassung von Antidumpingzoll
bei Vorlage einer formal fehlerhaften Handelsrechnung
Leitsatz
1. Erfüllt eine bei Einfuhr
vorgelegte Handelsrechnung des Herstellers nicht die formalen Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 501/2013, ist der für alle übrigen Unternehmen
geltende Antidumpingzoll anzuwenden.
2. Einem Abgabenschuldner mit
geringer Altersrente und sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. 380.000 € droht durch die Vollziehung eines Nacherhebungsbescheids
über ca. 300.000 € kein unersetzbarer Schaden, weil die Vollziehung
voraussichtlich ins Leere gehen wird.
Fundstelle(n): VAAAF-45696
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 17.11.2015 - 4 V 121/15
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