Voller Kindergeldbetrag als Streitwert einer auf die Auszahlung von bereits festgesetztem Kindergeld gerichteten Leistungsklage
streitwerterhöhende Berücksichtigung des einmaligen Kindergeldzuschlags von 100 Euro im Jahr 2009
Leitsatz
1. Als Streitwert einer auf Auszahlung von Kindergeld, das von der Familienkasse bereits vor der Klageerhebung festgesetzt
worden ist, gerichteten Leistungsklage ist ebenso wie bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 52 Abs. 3 GKG
der volle Auszahlungsbetrag, also 100 % des festgesetzten Kindergeldbetrags anzusetzen; insoweit ist es nicht gerechtfertigt,
den Streitwert nur mit 10 % des Auszahlungsbetrages bzw. Zahlungsanspruches anzunehmen (Abgrenzung zu den Beschlüssen des
Sächsischen (Kg), des und des (Kg)).
2. Ist nach Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2009 eine auf Festsetzung von Kindergeld gerichtete Verpflichtungsklage
erhoben worden, so ist auch der nur im Jahr 2009 geltende Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG von 100 Euro pro Kind streitwerterhöhend
zu berücksichtigen.
3. Betrifft der Antrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen
Verwaltungsakt, ist allein dessen Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine Bemessung des Streitwertes nach Ermessen gemäß §
52 Abs. 1 GKG scheidet sodann aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAF-45688
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
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