Umsatzsteuer | Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Klärschlammabfuhren (BFH)
Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen wird für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten hier einschlägigen "übrigen Umsätze" auf 9% (2005 und 2006) bzw. 10,7% (2007) der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Im Streitfall sind die vom Kläger vorgenommenen einzelnen Handlungen Übernahme, Abfuhr und Entsorgung des Klärschlamms - aus der Sicht der die Leistung nachfragenden Verbandsgemeinde - so eng miteinander verbunden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG handelt es sich daher um eine Dienstleistung, die eine umsatzsteuerrechtlich einheitliche Leistung darstellt.
Die insoweit einheitliche Entsorgungsleistung stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Insbesondere ist keine der in Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Anhang VIII der MwStSystRL beispielhaft aufgeführten normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragenden Dienstleistungen, wie den "Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens" gegeben.
Dadurch, dass die Entsorgungsleistung für den Kläger und seinen landwirtschaftlichen Betrieb die positive Nebenwirkung hat, dass der Klärschlamm als Dünger zur landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt wird, wird die entgeltliche Entsorgungsleistung nicht ihrem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Es konnte nach Ansicht des BFH im Streitfall dahinstehen, ob angesichts der gebotenen richtlinienkonformen restriktiven Auslegung des § 24 UStG die frühere Rechtsprechung des BFH, nach der auch sog. Hilfsumsätze unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen konnten (vgl. Abschn. 265 Abs. 3 Satz 2 UStR 2005/2008) aufzugeben ist. Denn als unter § 24 UStG fallende Hilfsumsätze kamen auch nach der früheren Rechtsprechung nur solche Umsätze in Betracht, "die die übrigen Umsätze im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden und die durch die übrigen Umsätze veranlasst sind". Die hier streitigen Klärschlammabfuhren durch den Kläger erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
Fundstelle(n):
AAAAF-45664