Umsatzsteuer | Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gebrauchtwagens (FG)
Eine Lieferung an einen Unternehmer kann nur als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehen werden, wenn diese durch die notwendigen Belege - insbesondere die Empfangsbestätigung des Abnehmers - zweifelsfrei nachgewiesen wurde ( 1K 102/10; rechtskräftig).
Eine Lieferung an einen Unternehmer kann nur als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehen werden, wenn diese durch die notwendigen Belege - insbesondere die Empfangsbestätigung des Abnehmers - zweifelsfrei nachgewiesen wurde ( 1K 102/10; rechtskräftig).
Hintergrund: Eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) liegt vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b. i. V. m. § 6a UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig und verkaufte einen gebrauchten Pkw an eine Firma in Italien. Über diesen Vorgang liegen etwa die Reservierung, die verbindliche Bestellung der Firma, der Kaufvertrag, die Rechnung und die Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen vor. Ein Verbringungsnachweis über die Überführung des Fahrzeuges nach Italien sowie eine Empfangsbestätigung liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin behandelte die Fahrzeuglieferung im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfreie igL. Aufgrund einer Anfrage der italienischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit steuerlichen Ermittlungen des Hauptzollamts gegen die abnehmende Firma überprüfte das Finanzamt den Vorgang und gelangte zu der Auffassung, dass mangels Verbringungsnachweises die Fahrzeuglieferung nicht als steuerfrei behandelt werden könne. Das Finanzamt erließ daher einen geänderten Bescheid.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die streitige Lieferung ist nicht als igL steuerfrei.
Die Voraussetzungen der igL müssen vom Unternehmer durch bestimmte Belege (Belegnachweis) und Aufzeichnungen (Buchnachweis) nachgewiesen werden.
Die Klägerin hat die erforderlichen Belege nicht vollständig vorlegen können. Es fehlen eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch nicht objektiv fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit trotz der fehlenden Belege und des unvollständigen Buchnachweises erfüllt sind. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, was nach der von der Klägerin bestätigten Übergabe des Fahrzeuges an den für die Abnehmerin tätigen Abholer C mit dem Fahrzeug geschehen ist.
Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, wohin das Fahrzeug tatsächlich verbracht worden ist. Die Klägerin hätte hierzu beispielsweise eine nachträgliche Bestätigung der Abnehmerin beibringen können.
Anmerkung: Die mit Wirkung vom eingeführte Gelangensbestätigung als Nachweismöglichkeit für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt als Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebietgelangt ist. Sie muss neben Name und Anschrift des Abnehmers etwa die Menge des Gegenstands der Lieferung, den Ort und den Monat der Beförderung, das Ausstelldatum der Bestätigung und die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Der Bundesrat hat jedoch am beschlossen, eindeutigere Regelungen zur Vereinfachung der Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu schaffen (siehe News v. 25.3.2013), da sich die zum Jahresbeginn eingeführte Gelangensbestätigung allein als nicht praktikabel herausgestellt hat..
Quelle: FG Hamburg online
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Hamburg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
LAAAF-45656