Berufsrecht | Zur Kanzleibezeichnung "Steuerbüro" durch einen Rechtsanwalt (BGH)
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe Steuerbüro den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig ().
Hintergrund: Nach § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Sachverhalt: Der Beklagte ist ein Rechtsanwalt. Er bietet auch Steuerberatungsleistungen an, die nach seiner Darstellung etwa zwei Drittel seiner Gesamttätigkeit ausmachen. Über eine Fachanwaltsqualifikation für Steuerrecht verfügt der Beklagte nicht. Nach Ansicht der Klägerin, einer Berufskammer für Steuerberater, wirbt der Beklagte mit dem Begriff „Steuerbüro” u.a. irreführend im Sinne von § 5 UWG. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der Eindruck erweckt, es handele sich um die Kanzlei auch eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht, der über besondere Kenntnisse im Steuerrecht verfüge.
Hierzu führte der BGH u.a. aus:
Der Beklagte hat behauptet, seit Beginn seiner Tätigkeit zugleich Steuerberatungsleistungen angeboten zu haben. Der Anteil der steuerberatenden Tätigkeit mache mittlerweile zwei Drittel seiner gesamten Tätigkeit aus. Er beschäftige drei Steuerfachangestellte und einen Diplom-Betriebswirt in seiner Kanzlei. Sollten diese Angaben zutreffen, ist die Bezeichnung „Steuerbüro” in der Kanzleiangabe des Beklagten für sich genommen objektiv richtig.
Zu den in § 3 StBerG im Einzelnen angeführten Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gehören nach der Nr. 1 dieser Bestimmung unter anderem Rechtsanwälte. Der Beklagte ist daher zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grds. auch schlagwortartig in dem von ihm verwendeten Briefkopf, im Internetauftritt und in Telefonbucheinträgen mit seiner Kanzleibezeichnung hinweisen.
Anmerkung: Der BGH weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass der Streitfall anders zu beurteilen wäre, wenn der in Rede stehende Eintrag im Telefonbuch in der Rubrik „Steuerberater” erfolgt wäre. Bei Eintragung in dieser Rubrik wäre - unabhängig vom Umfang, in dem der Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist - nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen. Vielmehr würde mit diesem Eintrag der Eindruck erweckt, der Rechtsanwalt sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei sei auch ein Steuerberater tätig. Einem Rechtsanwalt sei zwar nicht generell verboten, sich im Telefonbuch mit einer Kanzleibezeichnung „Steuerbüro" auch in der Rubrik „Steuerberater” eintragen zu lassen. Er müsse dann jedoch durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Steuerberater tätig ist. Dazu reiche es nicht aus, dass der Rechtsanwalt seinem Namen die Bezeichnung „Rechtsanwalt” beifügt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der Beklagte handelte im Streitfall auch nicht dem in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG bestimmten Verbot zuwider. Danach ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere als die in § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG angeführten Bezeichnungen „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter” oder „Steuerberatungsgesellschaft” zu verwenden. Diese Vorschrift findet auf Rechtsanwälte keine Anwendung.
Fundstelle(n):
NAAAF-45570