Umsatzsteuer | Wettvermittlungsbüro ist nicht Ort der Leistung eines Wettveranstalters (FG)
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung ().
Hintergrund: Eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Eine Vermittlungsleistung wird abweichend hiervon an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Sportwetten selbst oder als Vermittler angeboten hat. Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und nutzte hierbei ein ihm zur Verfügung gestelltes Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten deutlich die Kontaktdaten des Wettveranstalters; auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers sowie dessen Namen als „Kassierer“. Gewinne aus dem Wettgeschäft (sog. positiver Hold) wurde dem hälftig Kläger gutgeschrieben. Die andere Hälfte führte er an den Wettveranstalter ab. Dieser übernahm auch einen negativen Hold. Das Finanzamt unterwarf den positiven Hold des Klägers als Entgelt für steuerpflichtige sonstige Leistungen der Umsatzsteuer.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das Finanzamt hat den positiven Hold des Klägers zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen, da dieser im Streitjahr nicht steuerbare Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erzielt hat.
Veranstalter einer Wette ist, regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, das heißt insbesondere die Wettquoten festsetzt.
Aufgrund des zwischen dem Kläger dem Wettveranstalter abgeschlossenen Vertrags hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Festsetzung der Wettquoten oder die Ausgestaltung der Wettbedingungen. Der Vertrag gab ihm lediglich die Möglichkeit, Wetten über das zur Verfügung gestellte System abzuschließen.
Zudem lassen die ausgestellten Wettscheine aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Wettveranstalters auch für durchschnittliche Kunden erkennen, dass der Kläger lediglich als Vermittler tätig wird.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-45518