Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich tätigen Bartenders (FG)
Allein die Tatsache, dass ein Gewerbe angemeldet, ein Barstock etc. eingekauft sowie Schulungen besucht wurden, begründet noch keinen Gewerbebetrieb. Insbesondere, wenn der Betrieb nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen ist, mit Gewinn zu arbeiten ().
Hintergrund: Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen sind solche, welche im Rahmen einer selbständigen nachhaltigen Betätigung, mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).
Sachverhalt: Der Antragsteller meldete ein Gewerbe als Bartender im Nebenerwerb an und machte wegen des Kaufs eines Barstocks im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Verluste geltend. Das Finanzamt forderte daraufhin ein ausgearbeitetes Konzept zur geplanten Tätigkeit und setzte den Verlust nicht an. Im Folgejahr wurden weitere Verluste geltend gemacht, welche größtenteils im Zusammenhang mit Wareneinkäufen standen. Einnahmen standen dem nicht gegenüber. Der Antragsteller meldete das Gewerbe ab. Das Finanzamt berücksichtigte auch die weiteren Verluste nicht, da es an der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr fehle. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit einem Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zum Nachweis reichte er einen Werbeflyer ein und trug vor, dass er Terminanfragen bekommen hätte, die er aber aus privaten Gründen nicht wahrnehmen konnte. Das Finanzamt lehnte die AdV ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die Vollziehung der Bescheide wurde zu Recht nicht ausgesetzt.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller ein Gewerbe angemeldet hat und einen Barstock etc. eingekauft hat, sowie (nach seinen nicht glaubhaft gemachten Angaben) Schulungen besucht hat, begründet noch keinen Gewerbebetrieb.
Die Gewinnerzielungsabsicht des Antragstellers ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da aufgrund der Entwicklung des Betriebs eindeutig feststand, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Der Antragsteller hat im Streitfall nicht glaubhaft gemacht, dass er als Anbieter im Bereich Bartending über den privaten Bereich hinaus für Dritte erkennbar aufgetreten ist.
Der Antragsteller hat die beiden einzigen Terminanfragen aus privaten Gründen abgelehnt. Dies lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Interessen und Neigungen des Antragstellers eine erhebliche Rolle gespielt haben. Im Streitfall ist zudem nicht auszuschließen, dass Kosten der privaten Lebensführung durch den Kauf von Spirituosen in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert werden sollten.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-45499