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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil beim Erwerb eines Jobtickets (BFH)

Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit dem Erwerb der Jahresnetzkarten zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Sachbezüge sind grds. mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 44 EUR (ab 2004) im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Streitig war u.a., ob monatliche Zahlungen, die die Arbeitgeberin im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an einen Verkehrsbetrieb geleistet hat, unter die 44 EUR-Freigrenze fallen.
Sachverhalt: Die Arbeitgeberin (Klägerin) schloss mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach konnten alle Mitarbeiter ein solches Ticket erwerben. Bei den Jobtickets handelte es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten. Für alle Mitarbeiter entrichtet die Arbeitgeberin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag. Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter das Recht, ein sog. Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil an den Verkehrsverbund zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden über das DB-Abo-Center abgewickelt. Das Finanzamt stellte fest, dass die Klägerin im Streitjahr für ca. 5.500 Mitarbeiter Grundbeträge entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der geldwerten Vorteil je Arbeitnehmer habe dabei über der monatlichen 44 €-Freigrenze gelegen, da er nicht monatlich, sondern sofort - bei Ausgabe der Jahreskarte - zugeflossen sei.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Das von der Klägerin ihren Arbeitnehmern eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte zu erwerben, ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde.

  • Der geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem (einmaligen) Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen.

  • Bei Arbeitnehmern, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, liegt dagegen kein Zufluss vor. Denn allein durch die Einräumung eines Anspruchs wird noch kein Zufluss von Arbeitslohn bewirkt.

  • Der geldwerte Vorteil besteht nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

  • Zu berücksichtigen ist daher auch der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis.

Hinweis: Die Streitsache war nach Ansicht des BFH nicht spruchreif: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, in welchem Umfang der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte den teilnehmenden Arbeitnehmern vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe sich der Nachlass auf den Normalpreis als nichtsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher Preisnachlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstellt.
Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
FAAAF-45470