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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Einkommensteuer | Besteuerung von Zahlungen für Pflichtteilsverzicht (BFH)

Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag, der die Vermögensnachfolge regulieren soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wird die Höhe der aus einem solchen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen vom Erblasser vorgegebenen Basisbetrag zugrunde legen, der zunächst durch die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und anschließend nochmals durch zwölf dividiert wird, so enthält die monatliche Zahlung keinen Zinsanteil (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin bezog im Streitjahr 2001 monatliche Rentenzahlungen von ihrem Bruder B. Die Zahlungen beruhten auf einem notariell beurkundeten Übergabevertrag zwischen dem Vater V einerseits und der Klägerin und ihrem Bruder B andererseits. Darin übertrug V dem B in vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück sowie einen Betrieb. Er behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Daneben hatte B an V lebenslang eine dauernde Last in Höhe von 6.000 DM jährlich zu zahlen. Sowohl die Klägerin als auch B verzichteten auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass des V. Außerdem verpflichtete sich B an die Klägerin eine lebenslange Rente zu bezahlen – beginnend mit dem Tod des V. Die Höhe der Rente wurde vereinbarungsgemäß nach dem Tod des V folgendermaßen ermittelt: 

  • Basisbetrag: 800.000 DM

  • mittlere Lebenserwartung lt. Sterbetafel 1994/96: 29,71 Jahre

  • Jahresbetrag der Rente bei Division des Basisbetrages durch die mittlere Lebenserwartung: 26.926,96 DM

  • monatliche Rente: 2.243,91 DM 

Nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass B die von ihm zu leistenden Beträge voll als dauernde Last abzog, unterwarf es die Zahlungen bei der Klägerin in vollem Umfang der Einkommensteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Klägerin hat von B keine mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente erhalten. Eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung eines etwaigen Zinsanteils ergibt sich weder aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 bzw. Nr. 3 EStG. Zutreffend geht das FG davon aus, dass die von der Klägerin vereinnahmten Bezüge keine wiederkehrenden Leistungen aus einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen darstellen und damit nicht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind. Allerdings enthalten die an die Klägerin geleisteten Zahlungen – entgegen der Ansicht des FG – keinen (auch keinen pauschalierten) Zinsanteil: 

  • Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind nicht gegeben, da keine entgeltliche Kapitalüberlassung der Klägerin an ihren Bruder stattgefunden hat. Denn der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher - bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher - Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Auch kommt es mit der im Streitfall gewählten Vorgehensweise, die Höhe der monatlich an die Klägerin zu zahlenden Rente allein an den Basisbetrag von 800.000 DM und die mittlere Lebenserwartung der Klägerin zu knüpfen, zu keinem Zinszufluss. Verglichen mit einer sofortigen Auszahlung des Basisbetrages von 800.000 DM erleidet die Klägerin einen Zinsnachteil. Einen Zinsvorteil erhält dagegen B, der den Basisbetrag nicht sofort, sondern in monatlichen Raten und unverzinslich entrichten darf. 

  • Die Steuerbarkeit der Zahlungen folgt auch nicht aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 bzw. § 22 Nr. 3 EStG. Wie der Senat bereits mit Urteil v. - VIII R 43/06 zum Ausdruck gebracht hat, sind wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil beim Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Zahlungsweise in Form einer Rente. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen.

Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
KAAAF-45464