Einkommensteuer | Steuerlast senken - Freibeträge der Kinder nutzen (Bankenverband)
Anlässlich der kürzlich vom Gesetzgeber beschlossen Erhöhung des Grundfreibetrages hat der Bundesverband deutscher Banken auf die Möglichkeit hingewiesen, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken. Auf diese Weise ließen sich Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und die Steuerlast könnte ganz legal vermindert werden.
Hintergrund: Der Bundesrat ist am den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses vom gefolgt. Dieser hatte nach monatelangen Verhandlungen das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt hiernach in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er (rückwirkend ab Jahresbeginn) 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro.
Hierzu führt der Bankenverband weiter aus: Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2013 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
Grundfreibetrag: 8.130 Euro
Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.967 Euro.
Das heißt: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 8.967 Euro steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise zwei Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 448.350 Euro (zwei Prozent von 448.350 Euro sind gleich 8.967 Euro) nicht überschreitet. Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Zurechnung der Einkünfte: Die Finanzverwaltung erkennt eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie allerdings nur dann an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne Weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge zurückgreifen. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet. Bei größeren, komplexen Vermögensübertragungen ist es empfehlenswert, sich vorher sowohl unter rechtlichen als auch steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.
Einkommens- und Vermögensgrenzen beachten: Zu berücksichtigen ist, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken online
Fundstelle(n):
JAAAF-45434