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Online-Nachricht - Freitag, 25.01.2013

Einkommensteuer | Übungszimmer eines Berufsmusikers als häusliches Arbeitszimmer (BFH)

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die Nutzung eines Übezimmers eines Berufsmusikers grds. der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grds. eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bleiben dagegen voll abziehbar. Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. hierzu NWB FAAAD-62528, Rn. 3).
Sachverhalt: Anders als im Regelfall eines häuslichen Arbeitszimmers war das in die häusliche Sphäre eingebundene Übezimmer der Klägerin im Streitfall nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet, denn abgesehen von dem kleinen Sekretär, den die Klägerin zur Erstellung ihrer Klarinettenblätter benötigte, befanden sich in dem Zimmer weder ein Computer, noch ein Telefon, ein Telefaxgerät oder andere bürotypische Einrichtungsgegenstände. Der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers stand das aber nach Ansicht des BFH nicht entgegen.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Nutzung des Übezimmers zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur ist mit der Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischer Berufe vergleichbar. Außerdem erbringt die Klägerin mit der Nutzung des Raumes für das Präparieren der Klarinettenmundstücke und das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der von ihr ausgesuchten Musikstücke eine Vorbereitungshandlung, die eine unverzichtbare Grundlage für die spätere - außerhalb des Übezimmers - auszuübende und ihr Berufsbild prägende Tätigkeit darstellt, nämlich das Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters. Die Nutzung des Übezimmers durch die Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von der Nutzung von Räumen durch Angehörige anderer Berufe, bei denen die häusliche Vorbereitung - wie zum Beispiel bei Hochschullehrern, Dozenten oder Rechtsanwälten - im Arbeitszimmer geschieht und in der Vorbereitung und im Abfassen von Vorträgen, Vorlesungen oder Schriftsätzen liegt. 
 Anmerkung: Die Vorinstanz kam im Streitfall zu einer anderen Beurteilung. Das Finanzgericht hatte ausgeführt, das Übezimmer ähnele eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer. Dem konnte der BFH nicht zu folgen. Weder enthalte das Übezimmer die für die Annahme eines Tonstudios erforderlichen technischen Geräte noch bewahre die Klägerin in diesem Raum ausschließlich Gegenstände auf, die bürountypisch seien. Die dort aufgestellten Regale, die Bücher, Noten, Partituren sowie der Sekretär würden vielmehr eher zu einem Büro als zu einem Tonstudio passen.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
EAAAF-45320