Umsatzsteuer | Steuerpflicht einer erhaltenen Abstandszahlung (FG)
Der gegen Entgelt erklärte Verzicht auf eine auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehende Rechtsposition ist als satzsteuerbarer Umsatz anzusehen ().
Sachverhalt: Streitig war, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der Antragsteller beabsichtigte eine Immobilie zu erwerben. Ein anderer Interessent (eine GmbH) war ebenfalls an den Objekt interessiert. Das der Verkehrswert des Objekts mindestens 1 Mio. EUR über dem Kaufpreis lag und dem Antragsteller insoweit ein entgangener Gewinn entstanden wäre, einigte er sich mit der GmbH dahingehend, dass er auf den Ankauf des Objekts gegen die Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 400.000 EUR verzichtet. Gegenüber dem Finanzamt erklärte der Antragsteller, dass er das Objekt keinesfalls selbst habe erwerben wollen, weil ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Vielmehr habe er beabsichtigt, das Grundstück an einen Dritten gegen eine Provision von 100.000 EUR zu vermitteln. Da die GmbH jedoch davon ausgegangen sei, dass er ein Kaufinteressent sei, habe er das Angebot auf Zahlung von 400.000 EUR angenommen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei summarischer Prüfung liegt im Streitfall ein Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und der GmbH vor. Für den Verzicht, weiter auf das Objekt zu bieten, erhielt der Antragsteller eine Zahlung von 400.000 EUR. Insoweit handelte es sich nicht um eine Zahlung mit Schadensersatzcharakter, da die GmbH nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer vertraglichen Absprache mit dem Antragsteller verpflichtet war, diesem eine Entschädigung zu leisten. Vielmehr erfolgte die Zahlung als Gegenleistung dafür, dass der Antragsteller weitere Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer des Objekts unterlässt und von einem Ankauf Abstand nimmt. Es liegt somit ein gegenseitiges Austauschverhältnis vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die Immobilie wegen seiner finanziellen Lage nicht hätte kaufen können, da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne dass auf das Vorhandensein wirksamer zugrunde liegender Verträge oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt der Verzicht des Grundstücksmieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag und die Rückgabe des Grundstücks an den Vermieter gegen eine Abstandszahlung grds. einen steuerfreier Umsatz dar ( NWB PAAAA-95256). Das gilt auch für den umgekehrten Fall der Zahlung des Mieters für den Verzicht des Vermieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag (s. Abschn. 4.12.1 Abs. 1 UStAE). Im Streitfall kam eine Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 UStG) nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht, da nicht zu erkennen war, dass der getätigte Umsatz im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der Immobilie durch den Antragsteller erfolgt ist.
Fundstelle(n):
JAAAF-45314