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Online-Nachricht - Montag, 21.01.2013

Körperschaftsteuer | Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe (EuG)

Das Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG) hat die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den Beschluss der EU-Kommission zur Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe abgewiesen. Die Klage sei erst nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden und damit unzulässig (; Deutschland/Kommission).

Hintergrund: Die Europäische Kommission hat am entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstigt die Sanierungsklausel selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung. Sie hatte deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben.
Hierzu führte der EuG weiter aus: Da die Klagefrist im vorliegenden Fall am zu laufen begonnen hat, ist sie gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit Art. 101 und Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am Mittwoch, dem , um Mitternacht abgelaufen. Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage, die mit am bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben worden ist, nach dem Ablauf der Klagefrist eingereicht hat. Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland weder das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt, was es ermöglichte, aufgrund von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, von der in Rede stehenden Frist abzuweichen, nachgewiesen oder überhaupt geltend gemacht noch sich auf einen entschuldbaren Irrtum berufen. Nach alledem ist die vorliegende Klage unzulässig und daher abzuweisen.
Quelle: InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Gerichtshofs nach Eingabe des Aktenzeichens (T-205/11).
 

 

Fundstelle(n):
PAAAF-45296