Einkommensteuer | Zufluss von Einnahmen bei Ausgabe von Hotelgutscheinen (BFH)
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (hier: bei einem geschlossenen Immobilienfonds) in Form von Hotel-Gutscheinen, die die Pächterin neben dem Pachtzins für die Gesellschafter der Verpächterin auszugeben hat, sind erst bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis, zu erfassen (, NV, veröffentlicht am ).
Hintergrund: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, er also wirtschaftlich über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verfügen kann oder verfügt hat.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, der in den Streitjahren ein Hotelgrundstück verpachtete. Die Pächterin (eine Hotelkette) wurde verpflichtet, an die Gesellschafter der Klägerin jährlich Hotelgutscheine auszuhändigen. Der Hotelgutschein konnte von seinem Inhaber in allen Hotels der Pächterin zur Zahlung von Logis und Gastronomieumsätzen genutzt werden. Nebenumsätze bei Partnerunternehmen des Hotels wie z.B. Telefon, Wellness, Beauty, Golf etc. können (damit) nicht abgegolten werden. Eine Barauszahlung oder (die Auszahlung) von Restbeträgen zum Umsatzbetrag war ausgeschlossen. Der Hotelgutschein war zudem "frei übertragbar" und ab Ausgabe drei Jahre gültig.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Während Geldbeträge dem Empfänger regelmäßig schon dadurch zufließen, dass sie ihm bar ausgezahlt oder seinem Bankkonto gutgeschrieben werden, führt das bloße Innehaben anderer Ansprüche oder Rechte auf geldwerte Vorteile (noch) nicht zum Zufluss. Dieser liegt grds. erst in der Erfüllung eines solchen Anspruchs, also wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem versprochenen Gegenstand verschafft oder die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht wird. Im Streitfall sind die ausgegebenen Hotelgutscheine keine bargeldlosen, scheckähnlichen (Pacht-)Zahlungsmittel. Sie sind insbesondere nicht auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern lediglich auf einen Preisnachlass bei Inanspruchnahme bestimmter Hoteldienstleistungen der Pächterin gerichtet. Anders als Barzahlungs- oder auch Verrechnungsschecks decken sie als "verbrieftes Nutzungsrecht" nur ein eng umgrenztes Leistungsspektrum ab, eine (wahlweise) Barauszahlung ist nicht möglich. Diese in Geldeswert bestehende Pachtzahlung fließt der Klägerin erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit für den einzelnen Gesellschafter als Entgelt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder - im Fall des Verkaufs der Gutscheine - dem Gesellschafter als Veräußerungspreis i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis, zu bewerten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Auch der I. Senat des BFH hatte bezüglich des Zuflusses eines sonstigen Bezugs aus Aktien der Hapimag AG entschieden, dass dieser sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung vollzieht ( NWB RAAAA-94467). Von dieser Entscheidung ließ sich der IX. Senat des BFH nun leiten und verwarf damit die Erwägungen, die der VI. Senat zum Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte der Bahn angestellt hatte ( NWB GAAAC-49141). Dort ist der Lohnsteuersenat von einem sofortigen Zufluss des Sachbezugs bei Überlassung der Karte ausgegangen, weil er die Netzkarte als Wertpapier beurteilt hat, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber der DB-AG verbrieft war.
Fundstelle(n):
GAAAF-45247