Einkommensteuer | Schuldzinsen zur Finanzierung von Umlaufvermögen (BFH)
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob nicht nur der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung von Grundstücken im Anlagevermögen (vgl. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG), sondern auch der Zinsaufwand für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung von Grundstücken im Umlaufvermögen von § 4 Abs. 4a EStG unberührt bleiben soll.
Hierzu führte der BFH weiter aus: § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegiert nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Privilegierung des Anlagevermögens bestehen insoweit nicht. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist nicht willkürlich und verstößt insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte, nicht aber die Überschusseinkünfte betrifft. Die Regelung ist schließlich auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich.
Quelle: BFH online
Hinweis: Auch der III. Senat des BFH hatte kürzlich klargestellt, dass die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs auch für die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung in Betracht kommt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ausschließliche Privilegierung des Anlagevermögens würden nicht bestehen ( NWB HAAAE-03237, NV).
Fundstelle(n):
YAAAF-45241