Verfahrensrecht | Prüfung der Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale (BFH)
Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein. Damit dürfen ihre Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden. Hierzu sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Sachverhalt: Die Klägerin vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge werden in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen vergeben, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab. Das Hauptzollamt (HZA) überprüfte an mehreren Taxistandplätzen Taxen. Gleichzeitig suchten Beamte des HZA die Firmenräume der Klägerin auf und überreichten eine Prüfungsanordnung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG, um zu prüfen, ob Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen würden oder bezogen worden sind. Die Klägerin gab daraufhin die auf ihrem Server gespeicherten Daten der Taxifahrer auf einem USB-Stick heraus. Im Laufe des Verfahrens forderte sie das HZA auf, die Daten des USB-Sticks zu löschen. Die Herausgabe des USB-Sticks sei zu Unrecht erfolgt, da die Klägerin nicht Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG sei.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Das HZA durfte die Herausgabe der Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein der Klägerin angeschlossenes Unternehmen ergeben, verlangen. Denn diese ist Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG. Der Begriff "Auftraggeber" erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann. Nicht erforderlich ist, dass die überprüfte Dienstleistung aufgrund eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten erbracht wird und die Leistung selbst im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Deshalb ist es unschädlich, dass die Taxifahrer, an die die Klägerin die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen tätig werden, sei es im Angestelltenverhältnis, sei es als freie Mitarbeiter, nicht aber unmittelbar für die Klägerin.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-45202