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Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO
I. Grundlagen
1. Wesen und Funktion
Die Außenprüfung (fortan kurz Ap.) dient der umfassenden Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Stpfl. und solchermaßen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie ist, wie aus ihrer systematischen Stellung innerhalb der Abgabenordnung (AO) erhellt, Teil des Besteuerungsverfahrens. Sie kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Sie unterscheidet sich von der Ermittlung an Amtsstelle dadurch, dass sie nicht im Finanzamt (kurz FA), sondern im Außendienst, eben im Betrieb des Stpfl., vorgenommen wird. Weil eine umfangreiche steuerliche Überprüfung – neben der Steuerfahndung – den stärksten Eingriff in die Rechte des Stpfl. darstellt, gelten für ihre Durchführung besondere Kautelen, die in den §§ 193 bis 203 AO niedergelegt sind. Zu diesen Vorschriften sind mit dem Anwendungserlass zu den §§ 193 ff. AO sowie der Betriebsprüfungsordnung Verwaltungsanweisungen ergangen.
2. Erscheinungsformen
Der Begriff der Ap. ist ein Sammelbegriff für sämtliche Prüfungen, die nach den §§ 193 ff. AO ...