Einkommensteuer | Kostendeckelung bei Vermietung eines Kfz an die Gesellschaft (BFH)
Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird nach einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung ( BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt (sog. Kostendeckelung). "Gesamtkosten" sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur die Aufwendungen der Gesellschaft für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der pauschale Nutzungswert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (s. NWB YAAAA-84655; Tz. 14).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Steuerberatersozietät. Einer der Gesellschafter war in den Streitjahren zu 60% an der Sozietät beteiligt und vermietete an sie den in seinem Eigentum stehenden Porsche zu einem Mietzins von monatlich rund 2.500 EUR zuzüglich der Umsatzsteuer. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) hatte der Gesellschafter zu tragen; die auf den Porsche entfallenden Kosten betrugen in den Streitjahren ca. 4.000 EUR. Für den Porsche wurde kein Fahrtenbuch geführt. Der Gesellschafter nutzte ihn an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und Betriebsstätte sowie darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten. Die Klägerin erfasste die Miete in vollem Umfang als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend Sonderbetriebseinnahmen in derselben Höhe beim Gesellschafter an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte sie die laufenden PKW-Kosten. Die Privatnutzung erfasste sie ebenfalls als Sonderbetriebseinnahme. Ihren Wert ermittelte sie nach der 1%-Regelung und setzte ihn sodann auf der Grundlage des o.g. BMF-Schreibens nur in Höhe der tatsächlich getragenen Aufwendungen an.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Entnahmen des Steuerpflichtigen sind grds. mit dem Teilwert anzusetzen. Nach der Sonderregelung ist für die Entnahme der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Der Entnahmewert kann im Streitfall nicht niedriger angesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Billigkeitsregelung (; a.a.O.) sind im Streitfall nicht gegeben. Die nach der 1%-Regelung bewertete Nutzungsentnahme überschreitet nicht den "Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs". Da die Entnahme die Gewinnermittlung der Sozietät und nicht die Sondergewinnermittlung des Gesellschafters betrifft, können die den Wertansatz begrenzenden "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" nur die Kfz-bezogenen Aufwendungen der Sozietät sein. Dies waren im Streitfall nur die Mietaufwendungen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die mit der 1%-Regelung verbundene und als unbillig empfundene Härte mit der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG hätte vermeiden können.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
YAAAF-45121